Satzung

Satzung


§ 1  Name und Sitz

 (1) Der am 29.9.1999 in Laage gegründete Verein führt den Namen „Radfahrerklub von 1895 zu Laage“.
 (2) Der Sitz des Vereins ist Laage
 (3) Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Güstrow eingetragen und führt den Zusatz e.V.


 § 2  Zweck des Vereins

 (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts, „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.
 (2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
 (3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.


 § 3  Mitgliedschaft

 (1) Der Verein hat jugendliche Mitglieder mit Stimm- und Wahlrecht innerhalb der Jugendvertretung des Vereins (bis 18 Jahre) und erwachsene Mitglieder mit aktivem und passivem Wahlrecht.
(2) Ehrenmitglieder des Vereins können auf Vorschlag der Abteilung durch den Vorstand ernannt werden, wenn der/die Betreffende sich besondere Verdienste um den Verein oder den Sport erworben hat. Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden, die nicht Mitglied des Vereins ist.
Ehrenmitglieder und Ehrenpräsidenten sind von der Beitragspflicht befreit.


 § 4  Erwerb der Mitgliedschaft

 (1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden
 (2) Der Aufnahmeantrag muß schriftlich an den Vorstand des Vereins gerichtet werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
 (3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung muß dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt werden.


 §5   Beendigung der Mitgliedschaft

 (1) Die Mitgliedschaft endet: 
a) mit dem Tod des Mitglieds, 
b) durch Austritt des Mitglieds, 
c) durch Ausschluss aus dem Verein
 (2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
 (3) Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Weiterhin ist ein Ausschluss möglich, wenn ein Mitglied auch nach zweimaliger erfolgloser schriftlicher Anmahnung den Mitgliedsbeitrag nicht gezahlt hat.
 (4) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand, Zuvor ist dem Mitglied Gelegenheit des rechtlichen Gehörs zu gewähren. Der Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen.
 (5) Austritt oder Ausschluss begründen keinen Anspruch auf Beitragsrückzahlung oder Vereinsvermögen.


 § 6  Beiträge

 (1) Der Verein erhebt jährlich einen Mitgliedsbeitrag.
 (2) Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt und in einer Beitragsordnung festgeschrieben.
 (3) Alles weitere regelt die Beitragsordnung.


 § 7  Geschäftsjahr

 (1) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


 § 8  Organe des Vereins

 (1) Organe des Vereins sind: 
a) die Mitgliederversammlung 
b) der Vorstand


 § 9  Mitgliederversammlung

 (1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
 (2) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall vom stellvertretenden Vorsitzenden, mindesten einmal im Jahr abzuhalten. Die Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung schriftlich mindestens 14 Tage vor der Versammlung. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens 10% der Mitglieder dies verlangen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Einladungsformalien der ordentlichen Mitgliederversammlung. Die Einladung erfolgt durch Aushang im Vereinsheim.
 (3) Jedem volljährigen Mitglied steht eine Stimme zu. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
 (4) Jedes Mitglied kann bis 7 Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung schriftlich beim Vorstand einreichen.
 (5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
 (6) Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegeben Stimmen beschlossen. Die Entscheidung über die Auflösung des Vereins sowie über Satzungsänderungen ist mit 2/3-Mehrheit zu fällen. Stimmungsenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegebene und werden nicht mitgezählt.
 (7) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von dem Versammlungsleiter und von dem von der Mitgliederversammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnen und muss von der nächsten Versammlung genehmigt werden.
 (8) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

 a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Kalenderjahr
 b) Feststellung der Jahresrechnung
 c) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
 d) Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
 e) Entlastung des Vorstandes
 f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
 g) Wahl des Vorstandes
 h) Bestätigung des Jugendvorstandes
 i) Wahl der Kassenprüfer
 j) Beschlußfassung über Ordnungen und deren Änderungen


 § 10   Vorstand

(1) 
(1) Der Vorstand wird für die Dauer von 4 Jahren gewählt, er besteht aus:
(2) Eine Wiederwahl ist unbegrenzt möglich.
Der Vorstand des Vereins besteht aus:
 a) dem Vorsitzenden m.w.d.
 b) dem stellvertretenden Vorsitzenden und Jugendwart m.w.d.
 c) dem Schatzmeister m.w.d.
 (2) Es können zusätzlich zwei Beisitzer in den Vorstand gewählt werden.
 (3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten.
 (4) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer gewählt ist.
 (5) Der Vorsitzende, im Verhinderungsfall der stellvertretende Vorsitzende, berufen und leiten die Sitzungen des Vorstandes. Er ist verpflichtet, den Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder aber wenn dies von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt wird.
 (6) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlußfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen
 (7) Der Vorstand kann zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Ausschüsse einrichten, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen und beraten.


 § 11   Kassenprüfung

 (1) Die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung des Vereins wird regelmäßig durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer geprüft.
Diese erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht


 § 12   Auflösung des Vereins

 (1) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an die Stadt Laage, Am Markt 7 ,18299 Laage mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwendet werden darf.


Share by: